Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GWH Event Engineering e.U.

1. Allgemeines

1.1 Alle Partner sind stets bemüht, durch professionelles Handeln und Agieren die zu erbringenden Leistungen zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten abzuwickeln.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die Grundlage für die Beauftragung und Zusammenarbeit dar und sollen die Rahmenbedingungen der Vertragspartner schriftlich festhalten.

1.2 Sämtlichen Geschäftsbedingungen und Hinweisen auf Geschäftspapieren von Kunden werden ausdrücklich widersprochen.

1.3 Insoweit die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zwingend erfordern, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Angebote

2.1 Die von der Firma GWH Event Engineering e.U. erstellten Angebote sind freibleibend. Die Eigentums- und Urheberrechte (auch auszugsweise) verbleiben uneingeschränkt und ohne zeitliche Begrenzung bei der Agentur. Unterlagen dürfen ohne schriftliches Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Angebote sowie alle damit verbundenen Unterlagen sind auf Verlangen der Agentur zu retournieren.

2.2 Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.

3. Leistungen durch Dritte

3.1 Sublieferanten werden durch die Agentur bestimmt. Die Haftung für Leistungen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Agentur.

3.2 Die Künstler und Dienstleister der Agentur unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in weiterer Folge über die beauftragte Agentur zu buchen. Bei Direktbuchung des Zulieferers durch den Kunden entstehen Ansprüche der Agentur in Höhe des üblichen Agenturhonorars. Die Abrechnung erfolgt über die Agentur.

4. Aufträge / Stornierungen

4.1 Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie von der Agentur rückbestätigt wurden.

4.2 Das Risiko der Erlangung etwaiger baupolizeilicher, veranstaltungsrechtlicher oder sonstiger Genehmigungen liegt beim Auftraggeber.

4.3 Die Agentur behält sich das Recht vor, bei Kürzungen des Auftragsvolumens bzw. wesentlichen Veränderungen (z.B. Terminverschiebungen) sämtliche bis dahin entstandenen Kosten zuzüglich einer dem Umfang entsprechenden Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Auftragserweiterungen werden erst nach Rückbestätigung durch die Agentur bindend.

Im Fall von Stornierungen werden alle geleisteten Arbeiten (auch Leistungen von Dritten) nach Aufwand abgerechnet. Die Agentur behält sich das Recht vor, das Agenturhonorar in voller Höhe zu verrechnen.

4.4 Bei einer Stornierung des Vertrages bei der Vermietung der beschriebenen Geräte der Firma GWH Event Engineering e.U. gelten nachstehende, dem richterlichen Ermäßigungsrecht nicht unterliegende Gebühren, ungeachtet darüber hinausgehende Ersatzansprüche, als vereinbart:

  • Stornierung bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50% der Vertragssumme
  • Stornierung bis 3 Tage vor Mietbeginn: 80% der Vertragssumme
  • Stornierung innerhalb der letzten 3 Tage vor Mietbeginn: 100% der Vertragssumme, jeweils fällig binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung

4.5 Die Mietgeräte bleiben im Eigentum der Firma GWH Event Engineering e.U.. Etwaige Verkäufe von Geräten und / oder Material werden explizit als solche gekennzeichnet.

4.6 Der Kunde ist für alle Beschädigungen und Verlust voll haftbar, sowie für den Ersatz verantwortlich. Das Material wurde bei Übergabe durch den Kunden auf Beschädigungen und Vollständigkeit überprüft.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern keine Sondervereinbarungen bestehen, sind Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen.

5.2 Vorauszahlungen sind üblich, die Höhe muss bei Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Scheck und Wechselgeschäfte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Auslandsgeschäften ist eine Vorauszahlung in voller Höhe vorgesehen. Alle etwaigen Spesen trägt der Auftraggeber.

6. Haftungen / Garantien

6.1 Die Agentur haftet für erbrachte Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und verfügt über eine entsprechende Haftpflichtversicherung.

6.2 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss (letzter Veranstaltungstag) bei der Agentur geltend gemacht werden.

6.3 Das Risiko einer etwaigen Absage bzw. Räumung der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Fällen von höherer Gewalt liegt beim Auftraggeber. In solchen Fällen besteht die Verpflichtung zur Bezahlung der Vertragssumme in voller Höhe.

7. Sonstige Vereinbarungen

7.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt unwiderruflich der Sitz der Agentur.

7.2 Alle einen Auftrag betreffenden Vereinbarungen insbesondere Abweichungen von den üblichen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

7.3 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger in vollem Umfang über.

7.4 Aufwandsentschädigungen für Präsentationen sind üblich und müssen vor Angebotslegung schriftlich vereinbart werden. Zum Zeitpunkt der Präsentationsabgabe sind die Eigentums- und Urheberrechte der darin enthaltenen Ideen und Konzepte dokumentiert und geschützt.

7.5 Die Firma GWH Event Engineering e.U. ist zur Anbringung ihres Firmenlogos auf den Mietgegenständen berechtigt. Es ist dem Auftraggeber untersagt, diese während der Mietzeit zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.

7.6 Die Firma GWH Event Engineering e.U. darf den Namen des Kunden sowie das für den Kunden realisierte Projekt als Referenz nutzen und auch die für den Kunden erbrachten Leistungen jedermann präsentieren, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.